Grillen auf dem Balkon – was geht, was geht nicht?

Sobald im Frühjahr die ersten warmen Sonnenstrahlen die Wolkendecke durchbrechen, wird in vielen Haushalten voller Vorfreude der Grill aus dem Keller geholt und die Grillsaison mit saftigen Steaks und knackigen Würstchen eröffnet. Hausbewohner ohne eigenen Garten weichen dabei häufig auf den heimischen Balkon aus. Aber ist das überhaupt erlaubt – darf auf dem Balkon gegrillt werden? Alles Wissenswerte zum Grillen auf dem Balkon finden Sie im Folgenden.

Balkongrillen

Darf man auf dem Balkon grillen?

Das Grillen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings bestätigen auch hier Ausnahmen die Regel. Damit das Grillvergnügen sicher und harmonisch von Statten geht, sollten Sie daher folgende Punkte beachten:

  • Der Balkon muss über eine ausreichende Sauerstoffzufuhr verfügen. Bei ganz oder partiell geschlossenen Balkonen (z.B. Wintergärten) kann der beim Grillen entstehende Rauch nicht abtransportiert werden und zu einer bedrohlichen Kohlenmonoxid-Vergiftung führen.
  • Der Grill muss auf einem ebenen und feuerfesten Untergrund platziert sein.
  • Das Immissionsschutzgesetz beachtend, dürfen Nachbarn durch den entstehenden Rauch nicht belästigt werden.

Welcher Grill ist zum Grillen auf dem Balkon erlaubt?

In der Regel gibt es keine Vorschrift, die verordnet, welche Art Grill auf dem Balkon verwendet werden muss. Daher kann sowohl ein Elektro- als auch ein Gas- oder Holzkohlegrill zum Einsatz kommen. Bedenken Sie jedoch, dass das Grillen auf einem klassischen Holzkohlegrill mit einer starken Rauchentwicklung verbunden ist. Diese könnte nicht nur die umliegenden Nachbarn stören, sondern auch zu unschönen Rußablagerungen auf Wänden und Fenstern führen. Daher ist es für Balkongriller oftmals ratsam, auf einen strombetriebenen Elektrogrill oder Gasgrill zurückzugreifen.

 

Grillart Eignung für den Balkon Bedenken Sie
Holzkohle Weniger geeignet Starke Rauchentwicklung
Gas Gut geeignet Teuer in der Anschaffung
Elektro Ideal geeignet Benötigt Strom

 

Achtung: In Hamburg ist das Grillen mit einem Holzkohlegrill auf dem Balkon gesetzlich untersagt!

Wie oft darf auf dem Balkon gegrillt werden?

Eine allgemein zutreffende Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Grundsätzlich gilt: Solange niemand durch das Grillen belästigt wird, können Sie dieser Tätigkeit so häufig nachgehen, wie Ihnen lieb ist. Fühlt sich die Nachbarschaft jedoch durch den Geruch und Rauch gestört, sollten Sie auf Ihr Wohnumfeld Rücksicht nehmen und sich für den nächsten Grillabend zuvor das Einverständnis einholen.

Grillen auf dem Balkon

Sollten Sie sich mit Ihren Nachbarn über die Häufigkeit des Grillanwurfes nicht einig sein, kann es in Einzelfällen zu einem gerichtlichen Verfahren kommen.

Grillen auf einem Balkon mit Holzdecke – geht das?

Damit Sie noch lange Freude an Ihrer Holzdecke haben, sollten Sie bei einem Balkon mit entsprechender Deckenverkleidung auf die Verwendung eines Holzkohlegrills verzichten. So können Sie hitze- und rauchbedingten Schäden an der Holzdecke vorbeugen.  Nutzen Sie stattdessen einen Gas- oder Elektrogrill, welche durch funkenfreies Grillen eine sicherere Alternative darstellen. Dennoch sollten Sie auch bei diesen Geräten auf einen ausreichenden Abstand zur Holzdecke achten.

Unser Tipp: Legen Sie Ihr Grillgut während des Grillens in eine Aluschale, um starke Rauchentwicklung zu vermeiden.

Darf auch nach 22 Uhr auf dem Balkon gegrillt werden?

Die Antwort lautet Nein. Denn grundsätzlich sollte die in Deutschland gesetzliche Nachtruhe beachtet und eingehalten werden. Da diese nicht nur das Vermeiden von Ruhestörung beinhaltet sondern auch allgemeine Belästigung miteinschließt, ist zwischen 22 Uhr und 6 Uhr am Folgetag sowohl vom Grillen auf dem Balkon als auch im Garten abzusehen.

Auf dem Balkon grillen

Kann der Vermieter das Grillen auf dem Balkon verbieten?

Solange im Mietvertrag oder der geltenden Hausordnung nicht anders aufgeführt ist, darf auf dem Balkon einer jeden Mietwohnung nach Herzenslust gegrillt werden. Sollte im Mietvertrag jedoch ein Grillverbot für die Immobilie aufgeführt sein, muss sich daran gehalten werden. Andernfalls kann bei Missachtung dieser Regelung eine Abmahnung oder in wiederholtem Falle eine Kündigung durch den Vermieter drohen. Rechtlich ist dieser jedoch nicht befugt eine nachträgliche Klausel bezüglich eines Grillverbotes in den Mietvertrag aufzunehmen.

(Bildmaterial: v.o.n.u.: © Grilling (Andrew Czap/Flickr, CC BY-SA 2.0)), © Parillada de Verduras (Jonathan Pincas/Flickr, CC BY 2.0)), © Grill (John Tornow/Flickr, CC BY 2.0))

veröffentlicht am 04.04.2017