Ein Wohnungsübergabeprotokoll lohnt sich sowohl für den Mieter wie für den Vermieter. Eventuelle Streitigkeiten lassen sich damit frühzeitig vermeiden. Worauf Sie achten sollten und wie es funktioniert, erfahren Sie hier.
Im Grunde stellt ein Wohnungsübergabeprotokoll nur ein Dokument dar, in dem festgehalten ist, in welchem Zustand sich ein Mietobjekt befindet. Das gilt für den Einzug wie für den Auszug. Mieter und Vermieter besitzen nicht selten unterschiedliche Blickwinkel zu bestimmten Punkten und Inhalten, was zu Mietstreitigkeiten führen kann. Mit einem Wohnungsübergabeprotokoll können vielleicht nicht alle, aber viele Unklarheiten ausgeräumt werden.
Was gehört unbedingt in ein Wohnungsübergabeprotokoll?
Die nachfolgenden Punkte sollten in einem Wohnungsübergabeprotokoll auf jeden Fall aufgeführt sein.
- Die exakten Zählerstände des Stromzählers, der Wasseruhr und der Heizkörper.
- Welche Schlüssel in welcher Anzahl vorhanden sind, etwa von der Haustür, dem Keller und dem Briefkasten.
- Sind alle technischen Einbauten in Ordnung, etwa ein Durchlauferhitzer, die Dusche, die Toilettenspülung, Heizungsthermostate, Lichtschalter und die Wasserhähne.
- Wie ist der Zustand der Räumlichkeiten? Wände gestrichen oder tapeziert und wann zuletzt? Bodenbeläge, Fliesen, Türen und Fenster sowie deren Schlösser und Hebel.
- Bestehen Schäden wie zum Beispiel Schimmel im Badezimmer.
Bei einem Auszug können Sie in der Regel dem früher abgeschlossenen Mietvertrag entnehmen, in welchem Zustand die Wohnung an den Vermieter zu übergeben ist.
Wie funktioniert die Übergabe reibungslos?
Eine gesetzliche Pflicht, ein Wohnungsübergabeprotokoll zu erstellen, besteht weder für den Mieter noch den Vermieter. Einen entsprechenden Standardablauf, an dem Sie sich orientieren könnten, gibt es folglich nicht. Als ausziehender Mieter können Sie zum Beispiel so vorgehen:
- 1. Die zur Wohnungsübergabe notwendige Besichtigung sollte in leerem und renoviertem Zustand erfolgen.
- 2. Machen Sie einen konkreten Termin mit dem Vermieter aus.
- 3. Wenn der Vermieter ein Übergabeprotokoll ablehnt, können Sie dieses auch mit einem neutralen Zeugen erstellen.
- 4. Lassen Sie sich Zeit bei der Besichtigung, auch wenn es der Vermieter scheinbar eilig hat.
- 5. Halten Sie Mängel fotografisch fest.
Ist alles in Ordnung und der Vermieter sowie Sie selbst unterschreiben das zweifach ausgefertigte Übergabeprotokoll, steht der Auszahlung der Mietkaution nichts im Wege. Einzig für die Abschlussrechnung der Betriebskosten kann der Vermieter einen Teil der Kaution zur Sicherheit einbehalten.
Schönheitsreparaturen: Was Sie als Mieter oder Vermieter übernehmen müssen
Was konkret Schönheitsreparaturen sind, darüber streiten sich nicht nur die Geister, sondern in vielen Fällen Mieter und Vermieter vor Gericht. Da es dazu in den Gesetzen des Mietrechts im BGB keine exakten Angaben gibt, haben dies Gerichte der verschiedenen Instanzen bis hoch zum BGH in Einzelurteilen festgelegt. Dazu gehören auch zeitliche Abstände, in denen Schönheitsreparaturen durchgeführt werden sollten. Wer also beispielsweise vor einem Jahr die Wohnung frisch gestrichen hatte, muss dies nun beim Auszug nicht noch einmal machen.
Was sind Schönheitsreparaturen, die Sie als Mieter übernehmen müssen?
- Streichen und/oder Tapezieren der Wände und der Decken
- Streichen von Heizungskörpern und sichtbaren Heizungsrohren
- Streichen der Türen und Fenster sowie der Innenseite der Wohnungstür
- Verschließen von selbst angebrachten Bohrlöchern
Welche Reparaturen oder Renovierungen müssen Sie als Vermieter übernehmen?
- Den Austausch abgenutzter Teppichböden
- Das Renovieren (schleifen und versiegeln) von Parkettböden
- Den Anstrich des Außenbereichs, etwa Balkon oder Keller
- Den Außenanstrich der Fenster und der Wohnungstür
- Alle Schäden, die nachweislich nicht durch den Mieter verursacht wurden
Übergabeprotokoll und trotzdem nachträglich noch Schäden festgestellt – und nun?
Wenn Sie als Mieter in eine Wohnung eingezogen sind und Sie stellen trotz eines Übergabeprotokolls nachträgliche Schäden wie eine schlecht funktionierende Heizung oder defekte elektrische Leitungen fest, können diese trotz Protokoll reklamiert werden. Der Vermieter ist nach Ihrer schriftlichen Reklamation verpflichtet, die Instandsetzung in einer angemessenen Frist durchführen zu lassen, sonst können Sie unter Umständen eine Mietminderung vornehmen. Das gilt jedoch nicht für marginale Schäden, etwa eine gesprungene Badezimmerfliese. Trotzdem sollte auch diese dem Vermieter gemeldet werden, um eine spätere Haftbarmachung auszuschließen.