Mietvertragsklausel „Schönheitsreparaturen“: Was hat es damit auf sich?

Das Thema Schönheitsreparaturen hat in Mietstreitigkeiten schon manch ein Gericht beschäftigt. Stehen Sie vor dem Abschluss eines Mietvertrags oder wollen Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen, könnte das Problem Sie ebenfalls betreffen. Selbst wenn die Details in Ihrem Mietvertrag genau beschrieben sind, bedeutet dies nicht, dass die einstmals getroffenen Vereinbarungen für Sie gelten müssen. Informieren Sie sich hier, ob Sie Schönheitsreparaturen selbst durchführen müssen und wann diese zu den Aufgaben des Vermieters gehören.

Wohnung unrenoviert übernommen? Keine Renovierung notwendig

Das oberste deutsche Gericht hat in der Vergangenheit in Mietrechtsangelegenheiten bereits häufiger zugunsten von Mietparteien entschieden. Die Auffassungen von Mietern und Vermietern zu Schönheitsreparaturen unterscheiden sich aber immer noch, was auf beiden Seiten zu Frust und finanziellen Verlusten führen kann. Dabei ist die Ansicht der Richter nun zumindest eindeutig, wenn es um die Übernahme einer nicht renovierten Wohnung geht. Muss der Mieter für das Malern und Ausbessern von kleinen Mängeln beim Einzug selbst aufkommen, braucht er sich beim Auszug um die Schönheitsreparaturen nicht zu kümmern. Das gilt auch, wenn im Mietvertrag etwas anderes steht.

Ein finanzieller Ausgleich für  durchgeführte Schönheitsreparaturen muss angemessen sein

Ein finanzieller Ausgleich für durchgeführte Schönheitsreparaturen muss angemessen sein

Nicht selten versuchen Vermieter, ihre Mieter trotzdem zur Übernahme dieser Arbeiten zu bewegen. Sie bieten ihnen zur Erledigung von Schönheitsreparaturen einen finanziellen Ausgleich an. Nimmt der Mieter das Angebot an, ist dies zulässig. Allerdings muss der beim Renovieren entstehende Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Entschädigung stehen.

Zeitfenster für Schönheitsreparaturen unzulässig

In vielen aktuellen Mietverträgen ist ein zeitlicher Rahmen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen vorgesehen. Beispielsweise sollen Küchen und Bäder alle zwei Jahre gestrichen werden, Wohnräume alle vier Jahre. An diese Abmachung muss sich der Mieter nicht halten. Zum einen verliert die Wohnung nicht an Wert, wenn das Tapezieren erst zu einem späteren Zeitpunkt geschieht. Zum anderen können weder der Vermieter noch der Mieter vorhersehen, in welchem Maße die vorhandenen Tapeten oder Farben abnutzen, wobei auch eine Rolle spielt, wie pfleglich der Mieter mit der Wohnung umgeht.

Ein zeitlicher Rahmen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen ist unzulässig

Ein zeitlicher Rahmen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen ist unzulässig

Letztlich ist es Vermietern auch nicht erlaubt, ausgeführte Schönheitsreparaturen pauschal auf alle Mietparteien umzulegen. Wenn einzelne Mietparteien sie unter Umständen tragen müssen, dann nur, wenn sie für die Entstehung verantwortlich sind. Lassen Sie sich also nicht beirren.

Was, wenn Sie längst gezahlt haben?

Sollten Sie zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten an Ihren Vermieter Geld zur Ausführung von Schönheitsreparaturen gezahlt haben oder haben Sie diese auf eigene Kosten vorgenommen, können Sie das Geld zurückfordern. Setzen Sie Ihrem Vermieter hierfür eine angemessene Frist. Begleicht er Ihre Forderung nicht, schalten Sie den Deutschen Mieterbund oder einen Rechtsanwalt ein.

Ein Problem bei der Geltendmachung von Forderungen vor Gericht sind nicht selten fehlende Beweise. Lassen Sie sich unbedingt beim Einzug in Ihre Wohnung ein Wohnungsübergabeprotokoll aushändigen. Halten Sie den aktuellen Zustand der Wohnung darin fest und dokumentieren Sie Mängel bestenfalls durch zusätzliche Fotos.

Ist bereits Geld für Schönheitsreparaturen geflossen, können Sie dieses zurückfordern, wenn sich herausstellen sollte, das dies nicht rechtmäßig war

Ist bereits Geld für Schönheitsreparaturen geflossen, können Sie dieses zurückfordern, wenn sich herausstellen sollte, das dies nicht rechtmäßig war

Wann Sie für Schönheitsreparaturen zuständig sind

Befand sich Ihre Wohnung zum Zeitpunkt des Einzugs in einem renovierten Zustand, können Sie beim Auszug zum Streichen der Wände verpflichtet werden. Das bedeutet nicht, dass Sie einen Fachmann beauftragen müssen. Sie können die Malerarbeiten auch selbst ausführen, sofern Sie gewissenhaft arbeiten.

Da der Begriff „renoviert“ nicht unbedingt mit neuwertig gleichgesetzt wird, können Sie die Schönheitsreparaturen in Ihrer Wohnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausführen, beispielsweise wenn Sie Ihren Mietvertrag kündigen. Selbst wenn bei der Abnahme der Wohnung kleinste Schäden erkennbar sind, kann Sie der Vermieter nicht zur nochmaligen Renovierung verpflichten oder Verrechnungen mit der gezahlten Mietkaution vornehmen. Sollten Sie den Nachmieter für Ihre Wohnung selbst ausfindig machen, lohnt es sich, wenn Sie ein gemeinsames Gespräch mit ihm und dem Vermieter suchen. Möglicherweise ist der neue Mieter mit dem Zustand der Wohnung einverstanden, auch wenn diese nicht frisch renoviert ist. Lassen Sie sich dies von allen Beteiligten schriftlich bestätigen.

veröffentlicht am 12.11.2019