Selbstauskunft über Mieter: Was ist rechtlich eigentlich erlaubt?

Heute ist es üblich, dass Sie als zukünftiger Mieter vor Abschluss des Mietvertrages eine Selbstauskunft vorlegen. Wie das geht und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie hier.

Ein Formular zur Mieterselbstauskunft ist inzwischen üblicher Bestandteil der Vorgänge im Vorfeld einer Vermietung. So kann der Vermieter einschätzen, ob der künftige Mieter die entsprechende Zuverlässigkeit besitzt. Mitunter schießen jedoch die Vermieter mit ihren Fragen über das Ziel hinaus.

Was ist eine Selbstauskunft?

Die Selbstauskunft sind freiwillige Angaben zur Lebenssituation, die der Vermieter wünscht, um sich ein Bild vom Mieter machen zu können. Selbstauskünfte sind keine Pflicht, aber der Vermieter kann sich bei einer Verweigerung für einen anderen Mietinteressenten entscheiden. Allerdings darf der Vermieter nicht alles fragen und wenn doch, darf der Mieter manchmal sogar lügen.

Was darf der Vermieter fragen und was nicht beantwortet werden muss

Die Fragen, die ein Vermieter in Bezug auf die Selbstauskunft stellen darf, müssen sich auf das künftige Mietverhältnis beschränken. Die Fragen dürfen nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. So etwa die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft. Wird diese Frage unerlaubterweise gestellt, darf die künftige Mieterin, ohne rechtliche Folgen, sogar lügen.

Welche Fragen darf der Vermieter stellen?

  • Name, aktuelle Adresse und Geburtsdatum
  • Die Höhe des Nettoeinkommens
  • Die Anzahl und Stellung der künftigen Bewohner zum Mieter
  • Berufliche Stellung und Name des Arbeitgebers
  • Der Familienstand
  • Bestehen Mietschulden
  • Sind Haustiere vorhanden (Kleintiere ausgenommen)
  • Ist die teilweise gewerbliche Nutzung des Mietobjekts geplant

"Haben Sie Haustiere?" Diese Frage des Vermieters ist erlaubt und sollte wahrheitsgemäß beantwortet werden.

„Haben Sie Haustiere?“ Diese Frage des Vermieters ist erlaubt und sollte wahrheitsgemäß beantwortet werden.


Welche Fragen darf der Vermieter nicht stellen?

  • Zugehörigkeit zu Vereinen, Parteien oder Gewerkschaften
  • Geburtsort und Geburtsname
  • Nichtraucher oder Raucher
  • Welche Nationalität oder ethnische Abstammung
  • Familienplanung und Schwangerschaften
  • Ermittlungsverfahren oder Haftstrafen
  • Rechtsschutzversicherung
  • Krankheiten oder Behinderungen
  • Hobbys oder Freizeitbeschäftigungen
  • Fragen zur bisherigen Wohnung und dem Mietverhältnis

Egal ob Raucher oder Nichtraucher: Das geht den Vermieter nichts an!

Egal ob Raucher oder Nichtraucher: Das geht den Vermieter nichts an!


Mitunter verlangen die Vermieter vom künftigen Mieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Vorvermieters. Das ist zwar erlaubt, jedoch besteht für den Vorvermieter keine Pflicht, diese dem Ex-Mieter auszustellen.

Welche Rechtsfolgen gibt es bei unwahren Angaben?

Bei allen erlaubten Fragen muss vom künftigen Mieter auch die Wahrheit gesagt oder geschrieben werden. Im schlimmsten Fall kann der Vermieter eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen. Selbst eine Schadensersatzklage ist möglich.

Bei unerlaubten Fragen seitens des Vermieters muss der künftige Mieter jedoch keine Konsequenzen fürchten, wenn bei der Beantwortung gelogen wurde.

Was Sie auch ohne Nachfrage des Vermieters offenlegen müssen

Es gibt ein paar Fragen, die ein potenzieller Mieter dem künftigen Vermieter ungefragt beantworten muss. So etwa, wenn der Mieter Sozialhilfe bezieht oder bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat beziehungsweise ein Insolvenzverfahren läuft. Ebenso muss der Mieter darauf hinweisen, wenn die Kaution oder eine Bürgschaft von der Gemeinde oder der Kommune statt vom Mieter selbst gestellt wird.

Schufa

Die Schufa, die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, besitzt praktisch von jeder erwachsenen Person in Deutschland sogenannte kreditrelevante Daten. Vermieter verlangen immer häufiger eine Schufa-Auskunft über den jeweiligen Mieter. Dazu besteht zwar keine gesetzliche Pflicht, aber ohne die Auskunft winken inzwischen viele Vermieter ab.

Ohne Schufa-Auskunft läuft bei vielen Vermietern heutzutage gar nichts mehr

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Hier gibt es zwei unterschiedliche Möglichkeiten. Einmal die kostenlose Selbstauskunft, die jeder Bürger einmal jährlich bei der Schufa einholen kann. Dann die Schufa-Verbraucherauskunft, die der Vermieter, mit Einwilligung des Mieters, von der Schufa erhält. Die Schufa-Verbraucherauskunft enthält nur Daten, die sich auf die Bonität des künftigen Mieters beziehen.

Die Selbstauskunft hingegen ist weit umfangreicher. Wenn ein Vermieter folglich auf die Schufa-Auskunft besteht, ist die Schufa-Verbraucherauskunft hinsichtlich des Datenschutzes die bessere Lösung. Natürlich könnte auch die Selbstauskunft vorgelegt werden, aber dann müssten entweder bestimmte Teile geschwärzt werden oder der künftige Vermieter erfährt weit mehr über Sie, als Ihnen vielleicht lieb ist.

veröffentlicht am 30.04.2018