Die Tierhaltung in einer Mietwohnung gibt regelmäßig Anlass zur Diskussion. Darf der Vermieter die Haltung von Tieren verbieten? Welche Tiere dürfen problemlos gehalten werden und was darf sich der Mieter herausnehmen? Was die verschiedenen Klauseln in Ihrem Mietvertrag bedeuten und weitere nützliche Tipps erhalten Sie im Folgenden.
Grundsätzlich gilt: Kleintiere sind erlaubt
Die Klausel aus dem Mietvertrag kennt wahrscheinlich jeder. Die Tierhaltung wird untersagt mit Ausnahme von Kleintieren. Sicher möchten sich Hausbesitzer lediglich vorab absichern, dass der Mieter nicht ein exotisches, großes oder gar giftiges Tier ins das Haus bringt. Erst recht gilt dies, wenn das Haus von mehreren Mietparteien bewohnt ist. Laut Bundesgerichtshof darf zumindest kein prinzipielles Halteverbot für Haustiere gelten. Klauseln wie diese sind unzulässig.
Zu Kleintieren zählen soweit Tiere, die überwiegend im Käfig gehalten werden, oder auch in Terrarien oder Aquarien. Das sind zum Beispiel Fische, Vögel, Mäuse oder kleine und ungiftige Schlangen. Bei der Anzahl der Tiere wird ein „übliches Maß“ veranschlagt. Ausnahmen für Kleintiere sind Ratten, Frettchen und einige Ziervögel. Ratten haftet ein Ekelfaktor an, der den Nachbarn nicht ohne Zustimmung zugemutet werden darf. Frettchen können aufgrund ihres Geruches abgelehnt werden und Ziervögel aufgrund der Lautstärke, die sie erzeugen können.
Klauseln im Mietvertrag
Diese vier Klauseln können in Ihrem Mietvertrag vorkommen:
- Haustiere erlaubt: Sofern von den Tieren keine Gefahr ausgeht oder sie ein übliches Maß übersteigen (Anzahl und Größe) sind diese ohne weitere Zustimmung des Vermieters gestattet.
- Nur Kleintiere erlaubt, andere Tiere auf Zustimmung: Kleintiere sind generell erlaubt, weshalb diese Klausel erst einmal unnötig erscheint. Mit der Zustimmung für andere Tiere, möchte der Vermieter sich absichern, keine gefährlichen Tiere im Haus zu haben.
- Haustiere verboten: Diese Klausel ist laut Bundesgerichtshof unwirksam (seit Präzedenzfall vom März 2013 – Az.: VIII ZR168/12), da sie den Mieter benachteiligt und keine Rücksicht auf dessen individuellen Fall nimmt.
- Keine Erwähnung von Haustieren im Mietvertrag: Hier müssen die Interessen des Mieters und Vermieters miteinander abgewogen werden, sofern es sich nicht um Kleintiere handelt.
Die Art der Tierhaltung in einer Mietwohnung: artgerecht und mit Rücksichtnahme
Entscheidend für die Haltung von Haustieren in einer Mietwohnung ist auch deren Haltung. Der Vermieter geht auch bei zugelassenen Tieren davon aus, dass diese artgerecht gehalten werden. Das bedeutet, dass exotische Tiere, wie Echsen, Schlangen oder Spinnen im Terrarium gehalten werden und die Wohnung groß genug ist für das Tier. Sonderausnahmen brauchen zudem überdimensional große Aquarien oder Terrarien, denn diese können die Statik des Hauses aufgrund ihres Gewichtes beeinflussen.
Wichtig ist vor allem Dingen, dass die Haustiere keine Nachbarn belästigen oder die Mietwohnung zerstören. Dies ist vor allem für den Tierhalter selbst wichtig, denn solange das Tier nicht stört, kann dieses meist auch nicht vom Vermieter verboten werden. Das heißt für das Tier, dass es nicht durch Lautstärke oder Geruch stören darf. Aber auch die Gesundheit der Mitmieter darf nicht gefährdet werden. Sobald eine Gefährdung von dem Haustier ausgeht, ist ein Verbot auch vor Gericht rechtskräftig.
Der Streitfall: Hunde und Katzen
Immer wieder wird darüber diskutiert, ob Hunde und Katzen prinzipiell gehalten werden dürfen, denn das eindeutige Verbot gibt es nicht. Am einfachsten beantwortet sich die Frage damit, dass der Vermieter nach Erlaubnis gefragt wird. Sofern Sie nicht gerade in eine Wohnung ziehen wollen und dem Vermieter ein Wohnungsinteressent ohne Haustier angenehmer ist, darf Ihnen der Vermieter das Haustier nicht ohne triftigen Grund verwehren.
Ausnahmen sind weiterhin gefährliche Tiere. Dazu zählen unter anderem jedoch auch Kampfhunde. Katzen und andere Hunderassen stellen demnach kein Problem dar und werden und sollten auch gestattet werden.
Die Ausnahmen zur Tierhaltung
Natürlich gibt es auch Ausnahmen für den Aufenthalt eines Tieres in Mietwohnungen. Generell gestattet sind Assistenzhunde, wie Blindenhunde. Damit es keine Probleme mit dem Nachbarn gibt, sollten diese vorher dem Vermieter gemeldet werden. Des Weiteren sind Haustiere gestattet, sofern sie nur zu Besuch sind. Damit ist ein Aufenthalt von einigen Stunden gemeint und nicht das Tiersitting während eines Urlaubes für Angehörige.
Folgen für den Mieter, sofern ein Tierverbot gerechtfertigt ist
Sollte sich der Mieter trotz gerechtem Verbot eines Tieres, weil es gefährlich ist, die Nachbarn stört oder nicht artgerecht gehalten wird, droht dem Mieter, dass Tier zu entfernen. Sofern keine unmittelbare Gefahr von dem Tier ausgeht, bleibt dem Mieter dazu eine Frist von zwei Wochen. Bleibt das Tier dennoch weiterhin in der Wohnung, kann der Vermieter den Mieter kündigen.
Vorab sei Ihnen gesagt, dass, falls es zu einem Streitfall kommt, die Gerichte oftmals zugunsten der Mieter entscheiden, vor allem wenn keine ernstzunehmende Störung oder Gefahr von den Tieren ausgeht. Falls andere Mieter im Haus bereits Haustiere gemeldet haben, darf der Vermieter in der Regel auch Ihnen kein Verbot aussprechen.
Fazit: Fragen Sie den Vermieter um Erlaubnis für Haustiere
Gehen Sie Problemen mit Ihrem Vermieter aus dem Weg. Im Regelfall wird die Haltung erlaubt. Prinzipiell gilt dennoch: Halten Sie Ihre Haustiere artgerecht! Die Größe der Wohnung sollte ausreichend gewählt werden. Große Hunde benötigten entsprechend Platz. Auch einige Katzenrassen verfügen über ein großes Revier und sind in einer 50 Quadratmeterwohnung nicht gerecht untergebracht.
Einige exotische Tiere können zudem in einer normalen Wohnung niemals artgerecht gehalten werden. Von der Anschaffung solcher Haustiere sollten Sie zugunsten der Tiere besser absehen.
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